Weiterhin obliegen ihm alle Angelegenheiten, die den Haushalt der Stadt betreffen und welche durch den Hauptausschuss oder der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Dies betrifft z.B. die Aufnahme und Umschuldung von Krediten, die Gewährung von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften, Grundstücksangelegenheiten, über- und außerplanmäßige Ausgaben, die Prioritätenliste sowie Stundungen, Erlass und die Niederschlagung von Forderungen. Dabei sind auch alle Satzungen inbegriffen, welche die Ausgaben und Einnahmen des Haushaltsplanes betreffen. Zudem hat der Ausschuss auch das Vorschlags- und Kontrollrecht über die Nutzung kommunaler Liegenschaften, einschließlich der betreffenden Prioritäten für diese und für allgemeine Pachtangelegenheiten.