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Winter 2019 / 2020 - Winterdienst in der Stadt Wildau

19.12.2019 Wie alle Jahre wieder steht jetzt der Winter vor der Tür, von dem aber noch keiner weiß, wie er sich in dieser Saison entwickeln wird. Gerade deshalb müssen wir uns alle - die Stadt und die Bürger – vorbereiten, um auch für einen schneereichen Winter gerüstet zu sein. Daher ist es immer wieder sinnvoll, über die wichtigsten Fakten zum Winterdienst in Wildau zu informieren - wie er organisiert ist, wie er funktioniert und welche Aufgaben und Pflichten dabei auf alle zukommen.
Winterdienstleistungen sowie Räum- und Streupflichten
Da die Stadt Wildau über ein großes und weiter wachsendes Straßennetz verfügt, muss der Großteil der Leistungen für den Winterdienst ausgeschrieben und an entsprechend spezialisierte Firmen vergeben werden. In der kommenden Wintersaison sind zwei Firmen mit diesen Leistungen beauftragt.
Die Straßen Wildaus sind dafür gemäß der Wildauer Straßenreinigungssatzung, die auch den Winterdienst regelt, in 3 Straßengruppen unterteilt und in der Anlage zur Satzung auch jeweils einzeln aufgeführt. Hier geht es zur Straßenreinigungssatzung (nebst Anlagen).
Die Zuordnung ihrer Straßengruppe entnehmen Sie bitte der Anlage 1 der  Straßenreinigungssatzung der Stadt Wildau.

Anliegerpflichten:
Gemäß der Straßenreinigungssatzung sind in den Straßengruppen 1 und 2 die Anlieger verpflichtet, die Schneeberäumung und das Abstumpfen auf den Geh- und Radwegen durchzuführen (oder z.B. durch eine Firma durchführen zu lassen), was dann werktags erstmalig bis 7.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen bis 9.00 Uhr erfolgt sein muss.
Bei erneutem Schneefall ist dies je nach Erfordernis bis 20.00 Uhr zu wiederholen.
Die Lagerung des Schnees ist an der straßenseitigen Grundstücksgrenze vorzunehmen.
In der Straßengruppe 3 ordnet die Satzung die Reinigung den jeweiligen Anliegern bis zur Straßenmitte zu. Auch hier verpflichtet sie die Anlieger, den Winterdienst zu übernehmen und die Beräumung wie in den Straßengruppen 1 und 2 durchzuführen oder durchführen zu lassen. Gibt es keinen eindeutig abgegrenzten Gehweg, so schreibt die Satzung vor, dass für die Fußgänger entlang der Grundstücksgrenze ein ausreichend breiter Streifen von den Anliegern von Schnee und Eis frei zu halten und bei Glätte abzustumpfen ist. Auch die oben genannten zeitlichen Regelungen gelten entsprechend. Auch die so genannten “2-Meter-Wege“ sind von den betroffenen Anliegern so zu beräumen und abzustumpfen - dort jeweils bis zur Mitte des Weges.

Bußgelder:
Bei Nichterfüllung der Winterdienstpflichten wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt, die mit einem Bußgeld bis zu 1000 € geahndet werden kann. Kommt es zu einem Schaden, muss der Anlieger unter Umständen mit strafrechtlichen Folgen rechnen. Zivilrechtliche Forderungen (z.B. Schadensersatz) kann der Betroffene gegen den Anlieger geltend machen. (§15 Abs.2 Ordnungswidrigkeiten „Satzung über die Straßenreinigung“)

Schneewälle:
Der Einsatz von Schneepflügen führt häufig zum Ärgernis für Anlieger und Passanten. Technisch bedingt können die Räumfahrzeuge Schnee nur an den Fahrbahnrand schieben, wobei er zwangsläufig dort auch vor Grundstückseinfahrten und auf Gehwegen liegen bleibt. Das ist besonders dann problematisch, wenn diese möglicherweise erst kurz zuvor mühselig von dem Anlieger selbst freigeschaufelt wurden. Die Räumdienste sind sehr bemüht, dies zu vermeiden. Beim Beräumen der Fahrbahnen können sie aus Verhältnismäßigkeitsgründen (geregelt in einem entsprechenden Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg bereits aus dem Jahr 1993) aber nicht verpflichtet werden, dass ihre Einsatzkräfte anschließend den Schnee separat aus Eingängen, Grundstückszufahrten oder von Gehwegen beseitigen müssen.

Einschränkung des Parkens in der Waldsiedlung:
Um die Durchführung des Winterdienstes in der Waldsiedlung überhaupt möglich zu machen, werden folgende Straßen wieder mit zusätzlichen Parkverbotsschildern versehen: Nord- und Südpromenade, Ahornring, Ulmenring, Eichenring, Kastanienring, Platanenring, Akazienring.
Die Schilder werden beim ersten Schneefall aufgestellt und verbleiben dort bis zum Ende des Winters. Diese Maßnahme wurde durch das Straßenverkehrsamt angeordnet und dient dazu, die Straßen, die recht schmal ausgebaut sind, für die Räumfahrzeuge freizuhalten. Alle Anwohner sind angehalten, dies auch zu beachten. Wenn die Straßen - wie es leider schon zu häufig passiert ist – doch zugeparkt werden, kann die Beräumung nicht erfolgen.

Streumittel:
Als Streumittel sind gemäß der Satzung Sand und/oder Splitt in der Körnung von 2 bis 5 mm zulässig – also Material, wie es z.B. in Baumärkten erhältlich ist. Der Einsatz von auftauenden Mitteln (also z.B. Streusalz) ist aus Umweltschutzgründen auf Baumscheiben, Gehölzflächen, Geh- und Radwegen sowie an Grünbanketten (Grünstreifen) verboten, da dort die Pflanzen und der Boden zu stark geschädigt würden.

Große Schneemengen:
Bei erhöhtem Schneefall können die großen Schneemengen auch auf öffentlichen Grünflächen gelagert werden. Natürlich dürfen dadurch keine Verkehrsbeeinträchtigungen entstehen.

Ansprechpartner bei der Stadt Wildau:
Bei Fragen zum Thema Winterdienst in der Stadt Wildau wenden Sie sich bitte an Herrn Surkamp unter der Telefon-Nr. 03375/505412 bzw. per E-Mail unter m.surkamp@wildau.de oder an Frau Ney unter der Telefon-Nr. 03375/505451 bzw. per E-Mail unter d.ney@wildau.de.

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