wildau.de »Startseite »Aktuelles »Meldungsübersicht »Verbrennungsverbot von pflanzlichen Abfällen aus Haushalt und Garten
10.11.2017 Das offene Verbrennen von pflanzlichen Abfällen aus Haushaltung und Gärten (z.B. Laub, Kiefer-Nadel, Heckenschnitt usw.) ist bundes- wie landesabfallrechtlich verboten.
Leider werden solche Abfälle immer wieder illegal im Gartenfeuer entsorgt. Eine solche offene Verbrennung pflanzlicher Reststoffe im Freien setzt viele Schadstoffe und Feinstaub frei. Weil das Material meistens noch sehr feucht ist, erfolgt keine ausreichende Luftzufuhr und es kommt zu einer unvollständigen Verbrennung mit starker Rauchentwicklung. Deshalb dürfen pflanzliche Abfälle aus Garten und Haushalt nicht im heimischen Garten verbrannt werden.

Im Land Brandenburg ist das Verbrennungsverbot in § 4 der Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung (AbfKompVbrV) geregelt. Auch bundesabfallrechtlich ist das Beseitigen von Abfällen außerhalb von den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (§ 28 Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG) verboten; denn nichts anderes als eine Beseitigung stellt das offene Verbrennen von Abfällen dar; es findet keine energetische, sonstige oder gar stoffliche Verwertung statt.


Eine Zuwiderhandlung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 € geahndet werden.

Bitte halten Sie sich an das Verbrennungsverbot, um sich und Ihrer Nachbarschaft vor der Rauchbelästigung zu schützen.


Für Fragen oder weiter Informationen, zum Thema „Verbrennen im Freien“, stehen unsere Mitarbeiter unter folgender Telefonnummer 03375-505456 oder 505461 zur Verfügung oder im Internet unter dem Link:
http://www.mlul.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.539026.de