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Sicherheit im Wald – Betreten und Nutzen des Waldes auf eigene Gefahr

Betreten und Nutzen des Waldes sind durch das Bundes- und Landeswaldgesetz geregelt. Die Gesetze gestatten grundsätzlich das Betreten des Waldes, aber auf eigene Gefahr.

Demnach muss jeder Waldbenutzer - also jeder Waldbesucher, der ihn betritt - mit typischen Gefahren des Waldes rechnen, wie z.B.

- Ästen, die aus den Bäumen abbrechen können,
- Wurzeln, die hochstehen,
- herumliegenden Ästen,
- Bäumen, die z.B. bei oder nach Stürmen, Regen oder Eis aber auch unvermittelt
  abbrechen oder sogar umstürzen können.

Waldbesucher müssen sich deshalb entsprechend umsichtig und selbstverantwortlich verhalten und erkennbare Gefahren meiden.

Der Eigentümer eines ‘Erholungswaldes‘ hat für Bäume entlang der angelegten Wege eine begrenzte Baumkontroll- und Sicherungspflicht. Deshalb muss auch die Stadt Wildau in ihren Waldbereichen mindestens einmal im Jahr eine Sichtkontrolle an den zum Begehen vorge-sehenen Wegen durchführen, was aber regelmäßig - und auch entlang von privaten Wohn- oder Gartengrundstücken, die an den Stadtwald grenzen, - mehrfach im Jahr erfolgt.

Waldbesucher werden zudem gebeten, Schäden und Gefahren bei der Stadt zu melden. Zuständig dafür ist Frau Joksch in der Bauverwaltung, Bereich Umwelt- und Naturschutz, zu erreichen unter der Tel.-Nr.: 03375 – 5054 17 bzw. per E-Mail: [E-Mail anzeigen].

Fazit: Waldbesucher müssen dem Gesetz nach mit möglichen Gefahren im Wald rechnen.
Auch im städtischen ‘Erholungswald‘ kann das beschriebene Gefährdungspotential
nicht absolut ausgeschlossen werden.

Deshalb muss gelten: Betreten und Nutzen des Waldes auf eigene Gefahr!