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Pressemitteilung (geändert am 5.6.2020 13.45 Uhr)

Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wildau hat auf Anraten des Aufsichtsrates ein Aufsichtsratsmitglied der Wildauer Wohnungsbaugesellschaft mbH am 14.05.2020 abberufen. Hintergrund der Abberufung waren Äußerungen des  Aufsichtsratsmitgliedes in verschiedenen Interviews  über Interna des Aufsichtsrates. Die Stellungnahmen und Äußerungen des Aufsichtsratsmitgliedes in der Presse und vor allem auch in den sozialen Medien standen der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates entgegen.  Nach vorliegenden Informationen hat das Aufsichtsratsmitglied Informationen über interne Ermittlungen sowie Anzeigen von WEG-Eigentümern an den Aufsichtsrat über dienstliches und privates Fehlverhalten direkt an Dritte weitergegeben. Sodann wurde versucht (zur Klarstellung: nicht durch das Aufsichtsratsmitglied), durch anwaltliche Unterlassungsaufforderungen die Zeugen von ihren Aussagen abzuhalten. Es stellte sich heraus, dass die Anwaltskosten für diese - teilweise privaten - Unterlassungsaufforderungen der Wildauer Wohnungsbaugesellschaft mbH in Rechnung gestellt worden waren.

Ein  Aufsichtsratsmitglied ist gemäß § 116 AktG zur strikten Geheimhaltung verpflichtet, um die Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates und der Gesellschaft aufrecht zu erhalten. Der Aufsichtsrat sowie die Stadtverordnetenversammlung sind aufgrund der ausgewerteten Dokumente zu der Erkenntnis gekommen, dass das abberufene Aufsichtsratsmitglied diese Grundsätze verletzt hat. Deshalb musste die Wildauer Wohnungsbaugesellschaft mbH in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Verwaltungsgericht Cottbus eine Unterlassungsverfügung beantragen. Das Landgericht Cottbus  hat hierauf im Wege des Beschlusses dem Aufsichtsratsmitglied entsprechend untersagt, sich über Interna des Aufsichtsrates zu äußern bzw. Informationen weiterzugeben.

Das Aufsichtsratsmitglied hat gegen seine Abberufung durch die Stadtverordnetenversammlung vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben und Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Landgerichts Cottbus eingelegt. Die Kosten der gerichtlichen Verfahren sind für das Aufsichtsratsmitglied von untergeordneter Bedeutung und liegen bislang bei einem Bruchteil der jährlichen Aufsichtsratsvergütung.

Hinsichtlich der Auseinandersetzung mit dem ehemaligen Geschäftsführer der Wildauer Wohnungsbaugesellschaft mbH verweist die Stadt auf die laufenden Gerichts- und Ermittlungsverfahren. Die Stadt wird sich hierzu gesondert äußern.