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CORONA-Informationen

Information zur Beitragserhebung für Personensorgeberechtigte

Liebe Eltern,

auf der Grundlage der neuen aktuellen Eindämmungsverordnung (gültig vom 15.02.21 bis 7.03.2021) beginnt in Brandenburg ab dem 22.02.2021 an den Grundschulen der Wechselunterricht.

Hortkinder

Ab diesem Tag werden alle Kinder, jeweils an den Tagen an denen sie am Präsenzunterricht in der Grundschule teilnehmen, entsprechend ihrem Betreuungsvertrag durch den Hort der Kita Wirbelwind betreut.

An den Tagen, an denen die Kinder keinen Unterricht haben, können nur die Kinder den Hort besuchen, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben. Für alle anderen Kinder bleibt der Hort geschlossen. Die Situation ist also an diesen Tagen die Gleiche wie vor Beginn des Wechselunterrichts.

Für die Beitragserhebung bedeutet dies:

I. Kinder ohne Notbetreuungsanspruch

• Der Monat Februar bleibt beitragsfrei.
• Für den Monat März wird ein hälftiger Monatsbeitrag erhoben.

Wenn Personensorgeberechtigte für ihre Kinder auch an den Tagen, an denen Unterricht stattfindet, keine Hortbetreuung in Anspruch nehmen wollen, müssen entsprechende Erklärungen bis zum 15.03.2021 bei der Kitaverwaltung der Stadt Wildau vorliegen. Dann bleibt auch der Monat März beitragsfrei.

II. Kinder mit Notbetreuungsanspruch

• Im Monat Februar wird der Elternbeitrag auf der Grundlage der vorliegenden Erklärung erhoben.
• Für den Monat März wird der volle Monatsbeitrag erhoben.

Wenn Personensorgeberechtigte für ihre Kinder im Monat März keine Betreuung oder nur die Hälfte der Betreuungsleistung in Anspruch nehmen wollen, müssen entsprechende Erklärungen bis zum 15.03.2021 bei der Kitaverwaltung der Stadt Wildau vorliegen.

Sollte im Monat März durch die neu zu erwartende Eindämmungsverordnung der volle Präsenzunterricht in der Grundschule wieder aufgenommen werden, bleibt es bei der Regelung wie im Wechselunterricht. D.h. die Beitragspflicht für den Monat März ändert sich nicht, sondern bleibt entsprechend der vorliegenden Erklärungen bestehen.

Ab April müssten die Personensorgeberechtigten dann wieder den vollen Beitrag bezahlen, wenn die Horteinrichtungen wieder geöffnet sind.

Krippen- und Kitakinder

Für diese Kinder gibt es weiter die Möglichkeit, dass die Personensorgeberechtigten freiwillig auf die Betreuungsleistung verzichten bzw. die Betreuungsleistung nur bis zu 50% in Anspruch nehmen.
Die für den Monat März notwendigen Erklärungen der Personensorgeberechtigten müssen bis zum 15.03.2021 bei der Kitaverwaltung der Stadt Wildau vorliegen.

Die Erhebung der Beiträge erfolgt für Februar bis zum 15.03.2021 und für März bis zum 29.03.2021.

Wir danken für Ihr Verständnis. Bleiben Sie gesund!

Information zur Ergänzung der Liste der kritischen Infrastrukturbereiche

Liebe Eltern,

mit der neuen Eindämmungsverordnung, die für die Kitas und Schulen ab dem 15.02.2021 gilt, wurde die Liste der kritischen Infrastrukturbereiche unter § 18 Absatz 5 Satz 2 Nr. 8 der Eindämmungsverordnung um die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem SGB V- Gesetzliche Krankenversicherung ergänzt.

D.h., dass Personensorgeberechtigte, die in diesem Arbeitsfeld tätig sind, ggf. einen Anspruch auf Notbetreuung für ihr Kind/ihre Kinder haben, soweit auch alle weiteren Voraussetzungen nach § 18 Absatz 5 vorliegen.

Das Antragsformular wurde überarbeitet

Antragsformular Stadt Wildau 18_2_2021.pdf

und ist für Anträge ab dem 18.02.2021 zu verwenden. Den vollständig ausgefüllten Antrag schicken Sie bitte per E-Mail an [E-Mail anzeigen].

Klarstellung für Personensorgeberechtigte von Hortkindern

Liebe Eltern,

aufgrund von Nachfragen folgende weitere Klarstellungen:

1. Haben Ihre Kinder keinen Anspruch auf Notbetreuung müssen Sie keine verbindliche Erklärung abgeben.

Sollte im Monat Februar durch die neu zu erwartende Eindämmungsverordnung die Präsenzpflicht in der Grundschule ermöglicht und Wechselunterricht an der Grundschule durchgeführt werden, kann ihr Kind an den Tagen, an denen es Unterricht hat, regulär entsprechend der vereinbarten Betreuungsstunden den Hort besuchen. An den Tagen ohne Unterricht, besteht weiter kein Anspruch auf Betreuung. D.h., dass im Monat Februar keine Erklärung abzugeben ist und auch kein Beitrag zu entrichten ist.

2. Nur für die Kinder, die einen Anspruch auf Notbetreuung haben, müssen Sie sich verbindlich bis zum 15.02.2021 erklären.

Für den Monat März informieren wir Sie erneut.

Erläuterungen zur verbindlichen Erklärung

Liebe Eltern,

die verbindliche Erklärung Ihrerseits ist durch uns als Träger zwingend einzufordern, da wir nur auf dieser Grundlage einen Anspruch auf die Erstattung von Pauschalen nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung gegenüber dem Land Brandenburg haben und auch nur auf dieser Grundlage den Erlass oder die Minderung des Beitrages berücksichtigen können.

Mit Ihrer Erklärung soll eine verbindliche Personalplanung und die Gruppenbildung ermöglicht werden. Die Kitaleiterinnen erarbeiten für Ihre Kitas monatliche Dienstpläne, die natürlich wochenweise auch angepasst werden können bzw. müssen, da auch die Krankheit von Erziehern und Kindern nicht für einen Monat vorhersehbar ist.

Wenn Sie die 50%-Regelung in Anspruch nehmen wollen, benötigt die Kita von Ihnen eine konkrete Wochenplanung für den gesamten Monat.

In dieser können wochenweise andere Regelungen getroffen werden. Z.B. wechselseitig in einer Woche volle Betreuung von täglich 8 Stunden und in der darauffolgenden Woche nur die Betreuung von 4 Stunden pro Tag. Insgesamt darf aber für die 20 Betreuungstage im Monat Februar nur 50 % der vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch genommen werden.

Bitte denken Sie auch daran, dass zur Minimierung der Kontakte, um ggf. notwendige Absonderungsentscheidungen durch das Gesundheitsamt zu vermeiden, komplette Abwesenheitstage besser geeignet sind.

Wir bitten Sie daher, die jeweilige Wochenplanung Ihrer Kitaleitung verbindlich für den Monat zur Kenntnis zu geben, d.h. diese ist mit der Leitung abzustimmen.

Das Erklärungsformular wird diesbezüglich nicht geändert.

Informationen zur Beitragsbefreiung von den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

Liebe Eltern,

das Land Brandenburg hat am 28.01.2021 die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung rückwirkend zum 1.01.2021 in Kraft gesetzt.

Diese Richtlinie ermöglicht uns als Träger der Kitas, Sie vom Elternbeitrag zu befreien bzw. nur einen hälftigen Monatsbeitrag zu erheben. Die Dauer der landesweiten und regionalen Schließung nach den Regelungen der Eindämmungsverordnung muss hierbei mindestens zwei Wochen (14 Kalendertage) betragen.

Es sollen vor allem die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, die dem Aufruf der Landesregierung gefolgt sind, freiwillig nicht an der Kindertagesbetreuung teilzunehmen, um die Auslastung der Kindertagesstätten auf ein Mindestmaß zu begrenzen, keinen Elternbeitrag entrichten müssen bzw. diesen zurück erstattet bekommen. Dies trifft auch auf den Notbetrieb, derzeit im Hort Wirbelwind, zu. D.h. der bewilligte Platz für die Notbetreuung wird nicht oder nur teilweise (max. 50%) in Anspruch genommen.

Regelung für Hortkinder

Alle Personensorgeberechtigten, die wegen der Schließung der Schule und des Hortes im Hort keinen Notbetreuungsplatz in Anspruch nehmen konnten bzw. können, weil sie die dafür notendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages befreit, solange die Schließung durch die Eindämmungsverordnung angeordnet bleibt.

Die ggf. avisierte Teilöffnung der Grundschulen mit Wechselunterricht wird dazu führen, dass an den Tagen, an denen Präsenzpflicht für bestimmte Kinder besteht, diese Kinder entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Betreuungszeit im Hort betreut werden und an den anderen Tagen, soweit kein Notbetreuungsanspruch besteht, nicht betreut werden.
Für die Zeit des Wechselunterrichts wird seitens der Stadt hälftig auf den Elternbeitrag verzichtet. Diese Regelung tritt ab dem 1. des Monats in Kraft der dem Monat der teilweisen Aufhebung der Schließung folgt.

Auf der Grundlage der Anwesenheitsliste des Monats Januar im Hort der Kita Wirbelwind wird derzeit ermittelt, welche Personensorgeberechtigten für ihr Kind bzw. ihre Kinder im Monat Januar, keine Betreuungsleistung oder die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung nicht im vollen Umfang (max. 50%) während der Notbetreuung in Anspruch genommen haben. Die Beitragsrückerstattung für Januar erfolgt im Februar.

Personensorgeberechtigte mit Notbetreuungsanspruch, die von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung auch für die Monate Februar und Folgende Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Monats erklären, dass Sie ihr Kind bzw. ihre Kinder in diesem Monat nicht betreuen lassen werden oder nur max. 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.

Die Beitragserhebung wird für alle Kinder im Monat Februar ausgesetzt. Entsprechend der Erklärungen wird die Höhe der Beitragszahlung für den Monat Februar angepasst. Die Erhebung erfolgt dann für Februar bis zum 15.03.2021.
Für den Monat März wird in der gleichen Weise verfahren. Diese Anträge müssen bis zum 15.03.2021 vorliegen. Die Erhebung erfolgt dann für März bis zum 29.03.2021.
Ggf. von den Personensorgeberechtigten erfolgte Zahlungen werden zeitnah zurückerstattet.


Regelung für Kita-Kinder

Alle Personensorgeberechtigten, die dem Aufruf der Landesregierung gefolgt sind und auf die Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder im Monat Januar verzichtet haben oder die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung nicht im vollen Umfang (max. 50%) in Anspruch genommen haben, werden von der Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages befreit bzw. sind nur zur Zahlung von 50% des Beitrages verpflichtet.

Auf der Grundlage der Anwesenheitslisten des Monats Januar wird ermittelt, welche Personensorgeberechtigten für ihr Kind bzw. ihre Kinder im Monat Januar, keine Betreuungsleistung, trotz geöffneter Einrichtungen, in Anspruch genommen haben oder die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung nicht im vollen Umfang (max. 50%) in Anspruch genommen haben.
Die Beitragsrückerstattung erfolgt im Februar.

Personensorgeberechtigte, die von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung auch für den Monate Februar und Folgende Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Monats erklären, dass Sie ihr Kind bzw. ihre Kinder in diesem bzw. diesen Monaten nicht betreuen lassen werden oder nur max. 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.
Die Beitragserhebung wird für alle Kinder im Monat Februar ausgesetzt. Entsprechend der Erklärungen wird die Höhe der Beitragszahlung für den Monat Februar angepasst. Die Erhebung erfolgt dann für Februar bis zum 15.03.2021.
Für den Monat März wird in der gleichen Weise verfahren. Diese Anträge müssen bis zum 15.03.2021 vorliegen. Die Erhebung erfolgt dann für März bis zum 29.03.2021.
Ggf. von den Personensorgeberechtigten erfolgte Zahlungen werden zeitnah zurückerstattet.

Personensorgeberechtigte, die bereits beitragsfrei gestellt sind, insbesondere weil sie Transferleistungen erhalten bzw. Geringverdiener sind oder deren Kinder sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden, sind durch diese Regelungen natürlich nicht betroffen.

Ermittlung der geminderten Betreuungsleistung von 50%:

- Innerhalb einer Woche werden max. 50% in Anspruch genommen, d.h. das Kind besucht bei einer vertraglich vereinbarten Betreuung von 40 Wochenstunden nur 20 Wochenstunden die Einrichtung. Dies muss dann über den gesamten Monat in Anspruch genommen werden.
oder
- Innerhalb des Monats wird nur die Hälfte, der dem Monat zugrunde liegenden Werktage, d.h. im Monat Februar nur 10 Werktage und im Monat März nur 11 Tage, in Anspruch genommen.

Liegt die entsprechende Erklärung fristgerecht in der Kitaverwaltung vor, ist diese verbindlich für die Personensorgeberechtigten und den Träger der Kita und ist zwingend einzuhalten.

Verwenden Sie für Ihre Erklärungen das beiliegende Formular und senden Sie dieses bitte per Mail an [E-Mail anzeigen].

Hinweis: Liegen entsprechende Erklärungen vor, wird mit dem Zuschuss zur Essenversorgung analog verfahren, d.h. kein Kitabesuch, kein Zuschuss zur Essenversorgung und bei einem Kitabesuch von max. 50% der Betreuungsleistung wird auch der Zuschuss zur Essenversorgung um 50% gemindert.

Erklärung zum Verzicht auf Betreuung.pdf

Teilschließung aufgrund positiver Corona-Fälle in der Kita Am Markt

Liebe Eltern,

leider hat das Gesundheitsamt des Landkreises Dahme-Spreewald ab dem 28.01.2021 die Gruppen 3, 5, 10 und 11 der Kita am Markt für 14 Tage unter Quarantäne gestellt. Die betroffenen Eltern wurden durch die Kitaleitung informiert. Weitergehende Informationen erhalten die Eltern direkt vom Gesundheitsamt.

Die anderen Bereiche sind davon nicht betroffen und bleiben geöffnet.

Wir wünschen allen das Beste.

Notbetreuung in Schulen und Hort ab 25.01.2021

Liebe Eltern,

nach der aktuellen Eindämmungsverordnung vom 22.01.2021 bleiben die Schulen und der Hort der Kita Wirbelwind bis zum 14.02.2021 geschlossen. Es werden nur Notbetreuungen durchgeführt. Dies gilt auch für die Ferienbetreuung vom 01. – 5.02.2021.

Notbetreuung in Schulen und Hort ab 11.01.2021

Liebe Eltern,
mit der neuen Eindämmungsverordnung, die für die Kitas und Schulen ab dem 11.01.2021 gilt,
https://bravors.brandenburg.de/br2/sixcms/media.php/76/GVBl_II_03_2021.pdf
bleiben:
- Die Schulen und Horte, vorerst bis zum 22.01.2021 geschlossen und es wird nur eine Notbetreuung angeboten.
- Ab 25.01.2021 könnte die Grundschule den Präsenzunterricht (ggf. auch Wechselunterricht) wieder aufnehmen (Entscheidung wird in der 3. KW durch das Land Brandenburg getroffen).
- Wenn diese Entscheidung getroffen wird, wird auch der Hort regulär für die Kinder, die im Präsenzunterricht sein werden, angeboten. Für die anderen Tage gelten die Regeln der Notbetreuung weiter.
- In die Liste der systemrelevanten Berufe wurde die Steuerrechtspflege und das Bestattungswesen neu aufgenommen.
- Neu ist, dass Alleinerziehende die Möglichkeit haben, für ihr Kind/ihre Kinder eine Notbetreuung ab 18.01.21 zu beantragen, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
- Die Kitas für die Altersgruppen von Vollendung des 1. Lebensjahres bis zur Einschulung bleiben vorerst weiter offen. Dies kann sich ändern, wenn die 7-Tagesinzidenz größer als 300 ist. Die Entscheidung dafür liegt beim Landkreis Dahme-Spreewald. In diesem Fall wird auch in den Kitas nur eine Notbetreuung nach den jetzigen Regelungen angeboten.
- Eine Erstattung von Elternbeiträgen aufgrund dessen, dass die Kinder nicht in der Notbetreuung aufgenommen werden können, erfolgt nicht.

Das Antragsformular wurde überarbeitet

Antragsformular Stadt Wildau 11_1_2021.pdf

und ist für Anträge ab dem 11.01.2021 zu verwenden. Den vollständig ausgefüllten Antrag schicken Sie bitte per E-Mail an [E-Mail anzeigen].

Kindertagesstätten

Die Stadt Wildau unterhält drei Kindertagesstätten im Ort.
Die Familienfreundlichkeit ist ein besonderes Merkmal der Stadt Wildau. Unsere Stadt verfügt über ein flächendeckendes Netz an Kindergärten und bietet Hilfe bei der Vermittlung von Tagesbetreuungen.
Wirbelwind

Kita "Wirbelwind"

Die Kita befindet sich in der Nähe der Grundschule in einem Altneubaugebiet. Im modernen Neubau können bis zu 250 Kinder der Altersgruppe 3-12 Jahre fachgerecht betreut werden.
Kita Am Markt

Kita "Am Markt"

Die Kita “Am Markt“ hat seit März 2009, als der Erweiterungsbau eröffnet wurde, ein neues Gesicht. Im Sommer 2009 wurden auch die neu gestalteten Außenanlagen fertig gestellt, welche den Kindern seitdem viel Freude bereiten.
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Kita "Zwergenland"

Die Einrichtung besteht seit 1949 und befindet sich in der Freiheitstraße in unmittelbarer Nähe des Gesundheitszentrums Wildau.

Kita "Am Hasenwäldchen"

28.10.2022 Die Kita „Am Hasenwäldchen“ in freier Trägerschaft des AWO Regionalverband Brandenburg Süd e. V. öffnete im Juni 2022 ihre Türen für die Tagesbetreuung von etwa 250 Kindern von 0 Jahren bis zum Schuleintritt.

Die Einrichtung hat montags bis freitags von 6:00 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Ansprechpartner

Frau Isabell Lüth

Organisation
Stadtverwaltung Wildau
Adresse
042
Karl-Marx-Straße 36
15745 Wildau
Telefon
+49 (3375 ) 5054-57
E-Mail
[E-Mail anzeigen]

Frau Stephanie Schiedat

Organisation
Stadtverwaltung Wildau
Adresse
042
Karl-Marx-Straße 36

15745 Wildau
Telefon
+49 (3375 ) 5054-648
E-Mail
[E-Mail anzeigen]

Frau Kathrin Weihrauch

Organisation
Stadtverwaltung Wildau
Position
Kita, Schulen
Adresse
Karl-Marx-Str. 36
15745 Wildau
Telefon
+49 (03375) 5054-42
E-Mail
[E-Mail anzeigen]