wildau.de »Startseite »Aktuelles »Meldungsübersicht »Meldungsübersicht »Informationen zur Beitragsbefreiung von den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

Informationen zur Beitragsbefreiung von den Elternbeiträgen in den Kindertagesstätten und Tagespflegestellen

Liebe Eltern,

das Land Brandenburg hat am 28.01.2021 die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von entgangenen Elternbeiträgen in der Kindertagesbetreuung rückwirkend zum 1.01.2021 in Kraft gesetzt.

Diese Richtlinie ermöglicht uns als Träger der Kitas, Sie vom Elternbeitrag zu befreien bzw. nur einen hälftigen Monatsbeitrag zu erheben. Die Dauer der landesweiten und regionalen Schließung nach den Regelungen der Eindämmungsverordnung muss hierbei mindestens zwei Wochen (14 Kalendertage) betragen.

Es sollen vor allem die Eltern bzw. Personensorgeberechtigten, die dem Aufruf der Landesregierung gefolgt sind, freiwillig nicht an der Kindertagesbetreuung teilzunehmen, um die Auslastung der Kindertagesstätten auf ein Mindestmaß zu begrenzen, keinen Elternbeitrag entrichten müssen bzw. diesen zurück erstattet bekommen. Dies trifft auch auf den Notbetrieb, derzeit im Hort Wirbelwind, zu. D.h. der bewilligte Platz für die Notbetreuung wird nicht oder nur teilweise (max. 50%) in Anspruch genommen.

Regelung für Hortkinder

Alle Personensorgeberechtigten, die wegen der Schließung der Schule und des Hortes im Hort keinen Notbetreuungsplatz in Anspruch nehmen konnten bzw. können, weil sie die dafür notendigen Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages befreit, solange die Schließung durch die Eindämmungsverordnung angeordnet bleibt.

Die ggf. avisierte Teilöffnung der Grundschulen mit Wechselunterricht wird dazu führen, dass an den Tagen, an denen Präsenzpflicht für bestimmte Kinder besteht, diese Kinder entsprechend ihrer vertraglich vereinbarten Betreuungszeit im Hort betreut werden und an den anderen Tagen, soweit kein Notbetreuungsanspruch besteht, nicht betreut werden.
Für die Zeit des Wechselunterrichts wird seitens der Stadt hälftig auf den Elternbeitrag verzichtet. Diese Regelung tritt ab dem 1. des Monats in Kraft der dem Monat der teilweisen Aufhebung der Schließung folgt.

Auf der Grundlage der Anwesenheitsliste des Monats Januar im Hort der Kita Wirbelwind wird derzeit ermittelt, welche Personensorgeberechtigten für ihr Kind bzw. ihre Kinder im Monat Januar, keine Betreuungsleistung oder die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung nicht im vollen Umfang (max. 50%) während der Notbetreuung in Anspruch genommen haben. Die Beitragsrückerstattung für Januar erfolgt im Februar.

Personensorgeberechtigte mit Notbetreuungsanspruch, die von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung auch für die Monate Februar und Folgende Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Monats erklären, dass Sie ihr Kind bzw. ihre Kinder in diesem Monat nicht betreuen lassen werden oder nur max. 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.

Die Beitragserhebung wird für alle Kinder im Monat Februar ausgesetzt. Entsprechend der Erklärungen wird die Höhe der Beitragszahlung für den Monat Februar angepasst. Die Erhebung erfolgt dann für Februar bis zum 15.03.2021.
Für den Monat März wird in der gleichen Weise verfahren. Diese Anträge müssen bis zum 15.03.2021 vorliegen. Die Erhebung erfolgt dann für März bis zum 29.03.2021.
Ggf. von den Personensorgeberechtigten erfolgte Zahlungen werden zeitnah zurückerstattet.





Regelung für Kita-Kinder

Alle Personensorgeberechtigten, die dem Aufruf der Landesregierung gefolgt sind und auf die Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder im Monat Januar verzichtet haben oder die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung nicht im vollen Umfang (max. 50%) in Anspruch genommen haben, werden von der Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages befreit bzw. sind nur zur Zahlung von 50% des Beitrages verpflichtet.

Auf der Grundlage der Anwesenheitslisten des Monats Januar wird ermittelt, welche Personensorgeberechtigten für ihr Kind bzw. ihre Kinder im Monat Januar, keine Betreuungsleistung, trotz geöffneter Einrichtungen, in Anspruch genommen haben oder die vertraglich vereinbarte Betreuungsleistung nicht im vollen Umfang (max. 50%) in Anspruch genommen haben.
Die Beitragsrückerstattung erfolgt im Februar.

Personensorgeberechtigte, die von der Möglichkeit der Beitragsbefreiung auch für den Monate Februar und Folgende Gebrauch machen wollen, müssen bis spätestens zum 15. des jeweiligen Monats erklären, dass Sie ihr Kind bzw. ihre Kinder in diesem bzw. diesen Monaten nicht betreuen lassen werden oder nur max. 50% der vertraglich vereinbarten Betreuungsleistung in Anspruch nehmen.
Die Beitragserhebung wird für alle Kinder im Monat Februar ausgesetzt. Entsprechend der Erklärungen wird die Höhe der Beitragszahlung für den Monat Februar angepasst. Die Erhebung erfolgt dann für Februar bis zum 15.03.2021.
Für den Monat März wird in der gleichen Weise verfahren. Diese Anträge müssen bis zum 15.03.2021 vorliegen. Die Erhebung erfolgt dann für März bis zum 29.03.2021.
Ggf. von den Personensorgeberechtigten erfolgte Zahlungen werden zeitnah zurückerstattet.

Personensorgeberechtigte, die bereits beitragsfrei gestellt sind, insbesondere weil sie Transferleistungen erhalten bzw. Geringverdiener sind oder deren Kinder sich im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung befinden, sind durch diese Regelungen natürlich nicht betroffen.

Ermittlung der geminderten Betreuungsleistung von 50%:

- Innerhalb einer Woche werden max. 50% in Anspruch genommen, d.h. das Kind besucht bei einer vertraglich vereinbarten Betreuung von 40 Wochenstunden nur 20 Wochenstunden die Einrichtung. Dies muss dann über den gesamten Monat in Anspruch genommen werden.
oder
- Innerhalb des Monats wird nur die Hälfte, der dem Monat zugrunde liegenden Werktage, d.h. im Monat Februar nur 10 Werktage und im Monat März nur 11 Tage, in Anspruch genommen.

Liegt die entsprechende Erklärung fristgerecht in der Kitaverwaltung vor, ist diese verbindlich für die Personensorgeberechtigten und den Träger der Kita und ist zwingend einzuhalten.

Verwenden Sie für Ihre Erklärungen das beiliegende Formular und senden Sie dieses bitte per Mail an [E-Mail anzeigen].

Hinweis: Liegen entsprechende Erklärungen vor, wird mit dem Zuschuss zur Essenversorgung analog verfahren, d.h. kein Kitabesuch, kein Zuschuss zur Essenversorgung und bei einem Kitabesuch von max. 50% der Betreuungsleistung wird auch der Zuschuss zur Essenversorgung um 50% gemindert.

Erklärung zum Verzicht auf Betreuung.pdf